Nur für Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Einrichtungen. Preise netto zzgl. MwSt., kein Widerrufsrecht.
Versand: Deutschland, Österreich, Niederlande, Schweiz06344 / 507 49 54elicomwaagen@mail.de

Nacheichung beantragen: Wege und 10-Wochen-Frist

Stand 01.11.2026

Die Nacheichung muss im Laufe des Jahres erfolgen, in dem die Eichfrist der Waage abläuft. Ist eine Waage höchstens bis zum 31.12.2022 geeicht, muss sie also im Laufe des Jahres 2022 nachgeeicht werden.

Drei Wege zur Nacheichung

  1. Sie stellen die Waage persönlich bei Ihrem zuständigen Eichamt vor. Informationen finden Sie unter eichamt.de.
  2. Sie senden die Waage zu uns ein. Wir prüfen sie vorab und stellen sie dem Eichamt zur Nacheichung vor. Für diesen Service unterbreiten wir Ihnen gern ein Angebot.
  3. Sie bestellen das zuständige Eichamt an den Aufstellungsort, damit die Waage dort geeicht wird.

Die 10-Wochen-Frist

Im neuen Eichrecht gibt es eine 10-Wochen-Frist: Die Nacheichung muss spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist beim zuständigen Eichamt beantragt werden (§ 37 Abs. 3 MessEG). Da Eichungen immer bis zum Ende eines Jahres gelten, sollten Sie die Eichung bis spätestens Mitte Oktober des Jahres beantragen, in dem die Waage fällig ist.

Bei einer zu späten Antragstellung ist das Eichamt nicht mehr verpflichtet, die Waage fristgemäß zu eichen (§ 38 MessEG). Wird die Waage im Folgejahr noch im geschäftlichen Verkehr bereitgehalten, obwohl sie nicht mehr geeicht ist, drohen Bußgelder. Melden Sie sich deshalb rechtzeitig beim Eichamt.