Hersteller-Ersteichung: Kennzeichnung und Eichgültigkeit
Stand 01.11.2026
Damit eine Waage später auch vom Eichamt geeicht werden kann, muss sie vom jeweiligen Waagenhersteller erstgeeicht worden sein. Es muss also eine sogenannte EG-Ersteichung oder Konformitätsbewertung durchgeführt worden sein.
So erkennen Sie die Ersteichung
Waagen, bei denen seit April 2016 eine EG-Ersteichung durchgeführt wurde, tragen auf dem digitalen Anzeigegerät eine Kennzeichnung:
- „M“ mit dem Jahr der Ersteichung, zum Beispiel M18 für das Jahr 2018
- die benannte Stelle, eine vierstellige Zahl, die variiert, zum Beispiel 1863
Zu jeder neuen, vom Hersteller geeichten Waage gehört außerdem eine EU-Konformitätserklärung des Herstellers, die die Eichung noch einmal bestätigt.
Ab wann die Eichung gilt
Bei einer neuen, vom Hersteller geeichten Waage gilt die Eichgültigkeit vom Jahr dieser Ersteichung an, ansonsten vom Jahr der Eichung durch das Eichamt. Sie gilt immer bis zum Ende des jeweiligen Jahres und nicht etwa bis zum Ende des Monats wie bei TÜV-Prüfungen von Kraftfahrzeugen.
Ein Beispiel: Die Hersteller-Ersteichung erfolgte 2018, die Eichgültigkeit beträgt zwei Jahre. Die Waage ist also höchstens bis zum 31.12.2020 geeicht und muss im Laufe des Jahres 2020 von einem Eichamt nachgeeicht werden.
Eichgültigkeit von Handelswaagen der Klasse III
| Waage | Eichgültigkeit |
|---|---|
| Kontrollwaagen für Fertigverpackungen | 2 Jahre |
| Waagen bis 2.990 kg | 2 Jahre |
| Waagen ab 3.000 kg | 3 Jahre |


