Mindestlast und Eichwert bei Kontrollwaagen
Stand 01.11.2026
Bei Wägungen mit geeichten Waagen ist die sogenannte Mindestlast zu beachten: die Last, die sich mindestens auf der Waage befinden muss, um eichpflichtige Wägungen wie An- und Verkäufe vornehmen zu können. Tarabehälter wie Kisten oder Schalen zählen dabei nicht, sie gehören zum Taragewicht. Die Einhaltung der Mindestlast wird von den Eichämtern kontrolliert.
Mindestlast bei Handelswaagen
Unsere Waagen entsprechen der Genauigkeitsklasse III. Bei Handelswaagen ist die Mindestlast der 20fache Ziffernschritt.
Beispiel: Eine Waage 3/6 kg mit dem kleinsten Ziffernschritt 1 g hat eine Mindestlast von 20 g.
Kontrollwaagen für Fertigpackungen
Werden nichtselbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, darf der Eichwert laut Fertigpackungsverordnung nicht größer sein als:
| Nennfüllmenge der Fertigpackung in g | Größter zulässiger Eichwert in g |
|---|---|
| weniger als 10 | 0,1 |
| 10 bis weniger als 50 | 0,2 |
| 50 bis weniger als 150 | 0,5 |
| 150 bis weniger als 500 | 1,0 |
| 500 bis weniger als 2.500 | 2,0 |
| 2.500 und mehr | 5,0 |
